Ruhig erklärt, ohne Fachchinesisch. Vom Ablauf über die Kosten bis zur Restschuldbefreiung. Und was wirklich passiert, wenn Sie den Schritt gehen.
Zum Beispiel: Wie lange dauert es?
Nein. Geschützt ist Ihr gesamtes Guthaben bis zum Freibetrag, egal ob es aus Lohn, Rente oder Sozialleistungen stammt.
Ihre Bank muss Ihr Girokonto auf Wunsch in ein P-Konto umwandeln, spätestens zum Beginn des vierten Geschäftstags. Wandeln Sie innerhalb eines Monats nach der Pfändung um, wirkt der Schutz auch für diese Pfändung.
Nein. Der Freibetrag bleibt einfach auf Ihrem Konto verfügbar. Es gibt keine Auszahlung, die jemand verzögern könnte.
Nein. Geschütztes Guthaben, das Sie in einem Monat nicht verbrauchen, wird in die folgenden drei Kalendermonate übertragen. Es verfällt also nicht sofort.
Auf dem Konto sind sie über den P-Konto-Schutz gesichert, nicht automatisch. Für Kindergeld und bestimmte Leistungen können Sie den Freibetrag mit einer Bescheinigung erhöhen lassen.
Nein. Eine Privatinsolvenz kostet Sie nicht Ihr Konto. Umgekehrt endet eine bestehende Kontopfändung nicht automatisch mit dem Antrag. Ob und ab wann sie wegfällt, kläre ich mit Ihnen.
Die Privatinsolvenz (offiziell Verbraucherinsolvenzverfahren) ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren für Privatpersonen, die ihre Schulden nicht mehr bezahlen können. Am Ende steht die Restschuldbefreiung: Die verbleibenden Schulden können erlassen werden, wenn Sie Ihre Pflichten im Verfahren erfüllen.
Sie ist ein legitimes Recht, kein Makel: Der Gesetzgeber hat dieses Verfahren bewusst geschaffen, damit Menschen einen wirtschaftlichen Neuanfang machen können.
Bevor das Gericht eingeschaltet wird, schreibt das Gesetz einen Versuch der gütlichen Einigung mit den Gläubigern vor. Dabei wird ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, also ein Vorschlag, wie viel und in welchem Zeitraum gezahlt werden kann.
Stimmen die Gläubiger zu, kann ein gerichtliches Verfahren sogar vermieden werden. Erst wenn dieser Versuch scheitert, geht es vor Gericht. Genau diesen Schritt führe ich für Sie über die Plattform: Die Anschreiben an die Gläubiger entstehen aus Ihren Unterlagen, die Antworten laufen in Ihrem Konto ein.
Grundsätzlich dann, wenn Sie zahlungsunfähig sind, also Ihre laufenden Verbindlichkeiten dauerhaft nicht mehr bedienen können und keine realistische Aussicht besteht, die Schulden in absehbarer Zeit aus eigener Kraft zu tilgen.
Ob es im Einzelfall der beste Weg ist, kläre ich mit Ihnen im kostenlosen Beratungsgespräch. Manchmal sind auch ein Vergleich oder eine Ratenvereinbarung sinnvoller. Eine Privatinsolvenz kann sich lohnen, wenn Ihre Schulden deutlich höher sind als das, was Sie in drei Jahren aufbringen können. Das hängt vom Einzelfall ab.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht Privatpersonen offen. Sind Sie zurzeit selbstständig, gilt die Regelinsolvenz. Waren Sie es früher, gilt sie bei 20 oder mehr Gläubigern oder bei Schulden aus Arbeitsverhältnissen (§ 304 InsO).
In welches Verfahren Ihr Fall fällt, prüfe ich anhand Ihrer Unterlagen.
Vereinfacht in vier Phasen:
Seit der Gesetzesreform dauert das Verfahren bis zur Restschuldbefreiung in der Regel 3 Jahre, unabhängig davon, wie viel in dieser Zeit an die Gläubiger zurückgezahlt werden konnte.
Die Vorbereitung der Unterlagen geht hier deutlich schneller: Ihre Dokumente werden automatisch ausgewertet, und ich prüfe das Ergebnis mit Ihnen.
In dieser Zeit treten Sie den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an einen Treuhänder ab, der ihn an die Gläubiger verteilt. Was unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, bleibt Ihnen vollständig.
Sie müssen außerdem einige Obliegenheiten erfüllen, etwa eine zumutbare Arbeit ausüben bzw. sich darum bemühen und Adress- oder Jobwechsel melden.
In den allermeisten Verbraucherinsolvenzverfahren ist keine persönliche Gerichtsverhandlung nötig: Das Verfahren läuft weitgehend schriftlich ab. Sollte das Gericht ausnahmsweise Rückfragen haben, werden Sie rechtzeitig informiert.
Es gibt zwei Kostenblöcke: die Verfahrenskosten (Gericht und Treuhänder) und mein Honorar. Die Gerichts- und Treuhänderkosten richten sich nach dem Aufwand und können auf Antrag gestundet werden.
Mein Honorar ist eine Pauschale: keine Stundensätze, in zwei Raten, beide erst nach dem kostenlosen Beratungsgespräch.
Für die Verfahrenskosten gibt es die Möglichkeit der Stundung: Sie werden zunächst gestundet und müssen erst (wenn überhaupt) später in Raten gezahlt werden. Niemand wird wegen der Verfahrenskosten von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.
Mein Honorar zahlen Sie in zwei Raten, beide erst nach dem kostenlosen Beratungsgespräch.
Ja. Sie können Ihre Dokumente hochladen und Ihre Gläubigerliste sowie eine erste Einschätzung sehen, bevor Sie sich entscheiden. Erst wenn Sie weitermachen möchten, wird die Honorarvereinbarung geschlossen.
Ihnen bleibt mindestens der pfändungsfreie Betrag nach der gesetzlichen Pfändungstabelle. Dieser Grundbetrag erhöht sich, wenn Sie unterhaltsberechtigte Personen haben (z. B. Kinder oder Partner ohne eigenes Einkommen).
Nur was darüber liegt, ist pfändbar. privatinso.com berechnet diesen Betrag automatisch und transparent: Sie sehen genau, was Ihnen bleibt.
Ja. Wichtig ist, dass Sie ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen. Dadurch ist Ihr pfändungsfreies Guthaben geschützt, und Sie können weiterhin am normalen Zahlungsverkehr teilnehmen: Miete, Strom, Einkäufe.
In aller Regel ja. Eine Privatinsolvenz ist kein Kündigungsgrund. Ihr Arbeitgeber erfährt nur dann etwas, wenn der pfändbare Lohnanteil direkt abgeführt wird. Und auch das ist ein normaler, vertraulicher Verwaltungsvorgang.
Gegenstände des täglichen Bedarfs und Dinge, die Sie für Ihre Berufsausübung brauchen, sind grundsätzlich geschützt. Ein angemessenes Auto, das Sie für die Arbeit benötigen, gehört häufig dazu.
Luxus- oder hochwertige Vermögensgegenstände können dagegen verwertet werden. Was konkret betroffen ist, kläre ich anhand Ihrer Angaben.
Am Ende des Verfahrens kann das Gericht Ihnen die noch verbliebenen Schulden erlassen, auch wenn Sie sie nie vollständig zurückzahlen konnten. Voraussetzung ist, dass Sie Ihre Pflichten im Verfahren erfüllen. Einige Schulden bleiben, zum Beispiel Geldstrafen und Bußgelder. Sie starten ohne die erlassenen Schulden in den nächsten Lebensabschnitt.
Ja, einige Forderungen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen, darunter typischerweise:
Welche Ihrer Forderungen betroffen sein könnten, kläre ich mit Ihnen im Beratungsgespräch.
Das ist die Ausnahme. Sie kann versagt werden, wenn Sie z. B. Ihre Obliegenheiten verletzen, falsche Angaben machen oder Vermögen verschweigen. Genau deshalb ist eine vollständige und ehrliche Datenbasis so wichtig. Und das ist der Grund, warum ich am Ende immer selbst prüfe.
Nein. Überschuldung trifft Menschen aus allen Lebenslagen, oft durch Jobverlust, Krankheit, Trennung oder gescheiterte Selbstständigkeit. Die Privatinsolvenz ist ein vom Gesetzgeber gewollter Weg, um wieder auf die Beine zu kommen. Sie zu nutzen, ist ein verantwortungsvoller Schritt, kein Makel.
Nein. Es gibt zwar eine Bekanntmachung im Insolvenzbekanntmachungsportal, diese ist aber nicht für die breite Öffentlichkeit aufbereitet und wird nach einer gesetzlichen Frist gelöscht. Ihr Arbeitgeber, Ihre Nachbarn oder Freunde erfahren nichts automatisch.
Nein. Nach Abschluss des Verfahrens und Ablauf der Speicherfristen bei Auskunfteien (z. B. SCHUFA) verschwinden die Einträge wieder. Viele Menschen bauen sich danach Schritt für Schritt eine neue, stabile finanzielle Basis auf, ohne die erlassenen Schulden.
Nein. Sie behalten Ihr pfändungsfreies Einkommen, Ihr Konto (als P-Konto) und Ihre Alltagsgegenstände. Das Verfahren ist klar geregelt und planbar. Mit privatinso.com sehen Sie jederzeit transparent, wo Sie stehen.
Diese Antworten sind eine allgemeine, verständliche Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Ihren konkreten Fall prüfe ich mit Ihnen im Beratungsgespräch. Die Rechtsberatung erbringe ich persönlich als Rechtsanwalt.
Laden Sie ein Dokument hoch und sehen Sie Ihre Gläubigerliste entstehen. Unverbindlich, verschlüsselt, in wenigen Minuten. Den Rest erkläre ich Ihnen unterwegs.